18.01.2021

Covid Generalkollektivvertrag

Die Eckpunkte des General-Kollektivvertrags

Sozialpartner und Industriellenvereinigung haben sich auf einen General-Kollektivvertrag mit wichtigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests geeinigt.

  • Verordnete regelmäßige Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen.
  • Ist der Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inkl. der An- und Abreise Arbeitszeit.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Testpflicht sind Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, gibt es einmal pro Woche eine Freistellung.
  •  Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer zu bestimmen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme des Tests sowie auf Grund eines positiven Tests nicht benachteiligt bzw. gekündigt werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist nach 3 Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Der General-Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

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